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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotografin (Tamara Reinhard |mini-hochzit.ch) und Kunden erreicht werden.

 

Geltungsbereich

Mit der Annahme eines Angebots gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden akzeptiert.

 

I. Definitionen

Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer der Fotografin für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

  1. Fotografin: Die «Fotografin» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotografin» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

  2. Kunde: Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit bei der Fotografin bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

  3. Parteien: Die «Parteien» sind die Fotografin und der Kunde.

  4. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

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II. Leistung der fotografischen Arbeit
  1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen der Fotografin überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.

  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.

  3. Die Fotoapparate und -materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden von der Fotografin besorgt.

  4. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 4. nicht nach, so hat die Fotografin Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihr eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50 % des Honorars, welches gemäss Abmachung für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

  6. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird. Es liegt im Ermessen der Fotografin, auf die Entschädigung zu verzichten und nur Anspruch auf die angefallenen Kosten zu stellen oder gänzlich darauf verzichten.

  7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Fotografin. Falls der Kunde die Fotografin bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über (Kaufpreisgefahr analog zu Art. 119 Abs. 3 Obligationenrecht).

  8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist je nach Vereinbarung bar vor der Auftragsausführung oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

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III. Haftung der Fotografin
  1. Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

  2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden (Vgl. Art. 201 Obligationenrecht).

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IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im Allgemeinen

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  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit der Fotografin vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, der Fotografin eine Entschädigung in der Höhe von 150 % des dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

  3. Der Kunde hat bei der mit der Fotografin bestimmten Verwendung des Werks den Namen der Fotografin in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit der Fotografin vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei ...“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Konventionalstrafe im Umfang von 50% ebendieses Honorars.

  4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

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b. Rechte Dritter

  1. Wenn der Kunde der Fotografin angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.

  2. Wenn der Kunde der Fotografin Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.

  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, der Fotografin jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.

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V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch die Fotografin
  1. Die Fotografin behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht der Fotografin unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch der Fotografin verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.

  2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch die Fotografin im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.

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VI. Referenzen

Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen. Dies Recht wird nur durch schriftliche Vereinbarung wegbedingt.

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VII. Geheimhaltung

Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Bedingungen und den Inhalt des Auftrages.

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IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und der Fotografin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz der Fotografin.

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X. Urheberrecht

Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich der Firma oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen.

 

Stand: 11. August 2022

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